Der Rechtsanwalt war als Pflichtverteidiger für den Verurteilten im Bewährungswiderrufsverfahren tätig. Der Verurteilte befand sich nicht auf freiem Fuß. Der Verteidiger hat während des Verfahrens an einem Termin teilgenommen, in dem dem Verurteilten ein nach § 453c StPO erlassener Sicherungshaftbefehl verkündet worden ist.

Der Rechtsanwalt hat gegenüber der Staatskasse ein Grundgebühr Nr. 4101 VV, eine Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV und eine Terminsgebühr Nr. 4103 VV sowie die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV abgerechnet. Sein Antrag hatte nur teilweise Erfolg.

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