Die Klägerin hatte für den vor dem LG Frankfurt (Oder) anhängig gemachten Rechtsstreit einen Prozessbevollmächtigten und einen Terminsvertreter beauftragt. Der Rechtsstreit endete durch Erlass eines Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO im schriftlichen Verfahren. Der von der Klägerin beauftragte Terminsvertreter hat einen Verhandlungstermin nicht wahrgenommen.

Aufgrund der zu ihren Gunsten ergangenen Kostenentscheidung hat die Klägerin die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten sowie ihres Terminsvertreters geltend gemacht. Der Rechtspfleger des LG Frankfurt (Oder) hat dem Kostenfestsetzungsantrag entsprochen. Der Beklagte hatte gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt und die Festsetzung der für den Terminsvertreter geltend gemachten Kosten beanstandet. Das OLG Brandenburg hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und sich in seiner Entscheidung mit den den beteiligten Rechtsanwälten angefallenen Gebühren befasst.

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