Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist für die Vergütung (§ 1 Abs. 1 RVG) das bis zum 30.9.2020 geltende Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 1.10.2021 erteilt worden ist. Der unbedingt erteilte Auftrag muss also zunächst dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. §§ 15 bis 21 RVG betreffen. Sind verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten betroffen, ist für jede einzelne Angelegenheit gesondert zu prüfen, ob altes oder neues Recht Anwendung findet.

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