Das AG hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 GKG bejaht. Nach § 21 GKG seien Kosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, wobei ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel hierfür nicht ausreiche. Das Gericht sei, sofern eine unrichtige Sachbehandlung festzustellen sei, in seiner Entscheidung gebunden und dürfe keine Kosten erheben. Etwaige Verschuldensfragen seien hierbei grds. unbeachtlich (Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., 2021, GKG, § 21 Rn 7). Hier sei ein offensichtlicher Verfahrensverstoß zu bejahen, denn in amtsgerichtlichen Verfahren sei der Betroffene zunächst anzuhören, wenn beabsichtigt sei, einen Sachverständigen zu beauftragen (Toussaint, Kostenrecht, a.a.O., § 21 Rn 21; LG Baden-Baden zfs 1994, 263). Dies sei unterblieben, obwohl es lediglich um eine geringe Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit ging und die Kosten des Sachverständigengutachtens diese deutlich überstiegen. Dieses Vorgehen verstoße gegen den Rechtsgedanken des § 222 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 GKG i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG (LG Leipzig JurBüro 2009, 598). Die unterbliebene Mitteilung von der beabsichtigten Beauftragung des Sachverständigen sei als unrichtige Sachbehandlung auch kausal für die Entstehung der Kosten. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Einspruch noch vor dem Termin (zur Sicherheit) zurückgenommen wurde, obwohl keine ergänzende Akteneinsicht erfolgte. Dass das Fax der Verteidigerin zeitweise nicht empfangsbereit war und daher die Gewährung der (ergänzenden) Akteneinsicht hierüber nicht möglich war, unterbreche diese Kausalität nicht, da der Sachverständige zu diesem Zeitpunkt schon beauftragt worden war.

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