Hier wurde durch die Rechtsanwaltskammer Hamburg die Frage thematisiert, ob man auch dann eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV in Rechnung stellen könne, wenn es nicht zu einem förmlichen Anerkenntnis komme, die beklagte Partei aber die begehrte Verpflichtung im Nachhinein erfülle.

Das BSG[5] vertritt hier die Auffassung, dass bei einer eindeutigen Erklärung kein Raum für eine Auslegung bestehe und i.Ü. auch der Erlass eines begehrten Bescheides kein Anerkenntnis darstelle, "weil damit der geltend gemachte Anspruch zwar erfüllt werde, damit aber denknotwendigerweise nicht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen werden könne, den geltend gemachten Anspruch noch erfüllen zu wollen."

Aus dem Teilnehmerkreis wurde darauf hingewiesen, dass die hier angesprochene Problematik bei den Beratungen mit dem BMJV zum KostRÄG 2021 zwar erkannt wurde, eine Änderung dahingehend, dass der Erlass des beantragten Bescheides dem Anerkenntnis gleichzustellen sei, sei aber nicht gewollt gewesen. Die Entscheidung des BSG sei demgemäß zu akzeptieren.

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