Der abschließenden Gebührenfestsetzung i.H.d. Mindestgebühren steht auch nicht entgegen, dass diese betragsmäßig hinter dem bereits festgesetzten und ausgezahlten Vorschuss verbleiben.

Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführte, kommt einer Vorschussbewilligung grds. keine Bindungswirkung hinsichtlich einer abschließenden Bewertung der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu.

Vorschussfestsetzungen sollen allein die zeitnahe Deckung voraussichtlich entstehender Gebührentatbestände mit dem immanenten Recht einer Nachforderung sowie einer etwaigen Rückforderung überhöhter Ansetzungen sicherstellen.

Gerade deshalb entstünde mit einer Vorschussbewilligung keine gesicherte Rechtsposition.

Richtig ist, dass Gerichte bzw. die für die Festsetzung zuständige Spruchkörper bei der endgültigen Festsetzung der aus der Landeskasse aufzubringenden Vergütung nicht an die Höhe eines vorab festgesetzten Vorschusses gebunden sind; der endgültig festgesetzte Betrag kann vielmehr auch hinter dem Vorschuss zurückbleiben. Die endgültige und abschließende Vergütungsfestsetzung bleibt stillschweigend gem. § 8 RVG vorbehalten (vgl. Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3. Aufl., 2021, § 22 Rn 95). Schließlich kann die verlässliche Beurteilung der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG erst bei Verfahrensende bzw. ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG erfolgen.

Vorliegend beruhten die Vorschussfestsetzungen sogar auf unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Klagegegenstand und damit im Ergebnis auf einer durch den Urkundsbeamten täuschungsbedingten Würdigung eines unzutreffenden Sachverhaltes.

Allein aufgrund des Verbotes der reformatio in peius in Ermangelung einer Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners war nach Ausführungen des Senats eine gänzliche "Festsetzung auf 0,00 EUR" nicht möglich.

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