Das LSG führt aus, dass der Vergütungsanspruch gänzlich ausgeschlossen ist, wenn entgegen des das Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben gänzlich unnötige Kosten verursacht werden. So lag der Fall hier: Der Beschwerdeführer hat entgegen dem erklärten Willen seines Mandanten die aus dem Anwaltsvertrag geschuldete Leistung auf adäquate rechtliche Beratung, Prüfung und Vertretung durch eine wahllose Einreichung der Klage ersetzt. Der Kläger wollte sich vorliegend nicht gegen die Zahlungseinstellung wehren; der Bevollmächtigte betrieb das Verfahren demnach ohne ausdrücklichen Auftrag.

Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Landeskasse unterscheidet sich im Grunde nach nicht von dem zivilrechtlichen Anspruch gegen die Partei. So kann aufgrund der bürgenähnlichen Position der Landeskasse diese sämtliche Einwendungen erheben, welche auch der Partei zugeständen hätten (AnwK-RVG/Fölsch/Volpert, 9. Aufl., 2021, § 45 Rn 47).

Die Landeskasse ist kein Dritter sondern tritt als sog. Hilfsschuldner an die Stelle des weniger solventen Mandanten.

Fraglich ist deshalb, ob nicht auch die Landeskasse selbst im Vergütungsfestsetzungsverfahren einen Verstoß gegen die anwaltlichen Pflichten hätte einwenden können. Schließlich machte der beigeordnete Anwalt keinen Hehl daraus, dass der Kläger sich nicht gegen die Zahlungseinstellung wehren wolle.

Insofern liegt ein Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung vor. Denn schließlich hätte der Kläger bei fehlender PKH selbst für die Kosten der Prozessführung aufkommen müssen und daher das Verfahren gegen die Zahlungseinstellung gar nicht betrieben.

Warum soll also der Steuerzahler für solch ein Gebären zahlen?

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