a) Unzulässigkeit

Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, hat zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung die notwendige Erfolgsaussicht der Klage gem. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO gar nicht vorgelegen, da ausweislich der unmissverständlichen und eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Termin gar kein rechtliches Interesse des Klägers an der Betreibung des Verfahrens bestand. In Ermangelung eins Rechtsschutzinteresses war die Klage für den Beschwerdeführer ersichtlich unzulässig und der Bevollmächtigte hätte gar tätig werden dürfen, so der Senat.

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist es jedoch unerheblich, ob das erstinstanzliche Gericht die PKH hätte versagen müssen. PKH-Bewilligungsverfahren und Vergütungsfestsetzungsverfahren sind zwei getrennte, auf unterschiedliche Ziele ausgerichtete Verfahren. In letzterem erfolgt eine strenge Bindung an den (wenn auch) fehlerhaft erlassenen richterlichen Bewilligungsbeschluss (§ 48 Abs. 1 S. 1 RVG). Der anwaltliche Vergütungsanspruch entsteht daher dem Grund nach ab dem Zeitpunkt der Beiordnung.

Wenn sich das Gericht nun nachträglich auf den Standpunkt der Unzulässigkeit der Klage stellt, bleibt nur anzumerken, dass dieser Einwand zu spät greift. Bereits bei Prüfung der Erfolgsaussichten hätte festgestellt werden müssen, dass diese nicht gegeben waren und insofern die Bewilligung von PKH abzulehnen gewesen wären.

b) Unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses

Umso mehr verwundert es, dass das erstinstanzliche Gericht in seiner Kostengrundentscheidung bereits angemerkt hat, die Klage sei "völlig überflüssig und sinnlos gewesen" und demnach festgestellt haben muss, das Streitverhältnis war unrichtig dargelegt worden.

Das LSG führt erstaunlich deutlich aus, dass zu einer ordnungsgemäßen Darstellung des Streitverhältnisses alle Tatsachen gehörten, welche die eigene Rechtsposition betreffen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine Unrichtigkeit bereits dann eintritt, wenn die begründenden Tatsachen nicht nur falsch, sondern auch bereits unvollständig sind.

Das erstinstanzliche Gericht hätte hier demnach allein aufgrund der unrichtigen Darstellung des Streitverhältnisses entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 73a SGG die bewilligte PKH aufheben müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Selbst im Falle einer Aufhebung wären die bereits verwirklichten Vergütungstatbestände nicht nachträglich entfallen; der Anwalt hätte seinen Vergütungsanspruch während der Zeit der Beiordnung behalten.

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