Anzuwendende Regelungen
Das Verfahren bis zum Erlass des Grundurteils und das anschließende Betragsverfahren bilden einen einheitlichen Gebührenrechtszug i.S.d. § 35 GKG. Es entsteht daher in Zivilsachen nur einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV. Das ergangene Grundurteil hindert allerdings eine spätere Gebührenermäßigung, auch wenn das Betragsverfahren durch einen in Nr. 1211 GKG KV genannten Ermäßigungstatbestand beendet wird.[7]
Auch wenn ein Fall der Zurückverweisung vorliegt (s. oben II. 4.), entstehen keine gesonderten Gebühren, da § 37 GKG ausdrücklich bestimmt, dass für die Gerichtskosten die Verfahren vor und nach Zurückverweisung einen einheitlichen Gebührenrechtszug bilden.
Beispiel 11
Es liegt eine Zivilsache wegen 40.000,00 EUR vor. Es ergeht zunächst ein Grundurteil. Im Betragsverfahren ergeht Endurteil.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG KV | 1.575,00 EUR |
(Wert: 40.000,00 EUR) |
Es handelt sich um ein einheitliches Verfahren. Die Verfahrensgebühr entsteht nur einmal.
Beispiel 12
Es liegt eine Zivilsache wegen 20.000,00 EUR vor. Es ergeht zunächst ein Grundurteil. Im Betragsverfahren schließen die Parteien einen Vergleich, mit denen das gesamte Verfahren beendet wird.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG KV | 1.146,00 EUR |
(Wert: 20.000,00 EUR) |
Es handelt sich um ein einheitliches Verfahren. Die Verfahrensgebühr entsteht nur einmal. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Ziff. 3 GKG KV findet trotz des Vergleichsabschlusses nicht statt, da mit dem Grundurteil bereits ein anderes als in Nr. 1211 Ziff. 2 GKG KV genanntes Urteil vorausgegangen ist.
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