Das AG hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten antragsgemäß der Staatskasse auferlegt. Die Entscheidung beruhe auf § 467a StPO. Da der Strafbefehlsantrag durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden sei und der Angeklagte einen entsprechenden Antrag gestellt habe, lagen damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor.

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