Rz. 119

Die §§ 464 ff. StPO unterscheiden zwischen den "Kosten des Verfahrens" – also den Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 S. 1 StPO) – und den "notwendigen Auslagen eines Beteiligten", wozu insbesondere die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts zählt (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Demgegenüber spricht die Vorschrift des § 464b StPO wiederum von "Kosten und Auslagen", die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat. Zutreffenderweise muss immer zwischen Kosten und notwendigen Auslagen unterschieden werden. Nur die Entscheidung über notwendige Auslagen kann eine Grundlage für die Festsetzung von Anwaltskosten darstellen. Fehlt eine solche Entscheidung, ist eine Festsetzung nicht möglich.

 

Rz. 120

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des Beschuldigten ist danach also eine Auslagenentscheidung, in der auszusprechen ist, wer dem Beschuldigten dessen notwendige Auslagen zu erstatten hat. Dabei ist auch eine Verteilung nach Quoten gemäß § 464d StPO – eingeführt durch das KostRÄndG 1994 – möglich.[57]

 

Rz. 121

Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende gerichtliche Entscheidung muss eine Bestimmung darüber treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind (§ 464 Abs. 1 S. 1 StPO). Nach § 464 Abs. 2 StPO hat das Gericht auch über die notwendigen Auslagen des oder der Beteiligten zu entscheiden. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, ohne dass das Verfahren gerichtlich anhängig war, ist eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht veranlasst. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen, nicht über die Verfahrenskosten, ist nur vorgesehen, wenn die Sache gerichtlich anhängig war und die Staatsanwaltschaft die Anklage oder den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurückgenommen hat (§ 467a StPO).[58]

 

Rz. 122

Soweit der Angeklagte verurteilt wird, hat er nach § 465 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen selbst zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen kommt nur im Rahmen des § 465 Abs. 2 StPO in Betracht.

 

Rz. 123

In folgenden Fällen sieht die StPO dagegen eine Erstattung der notwendigen Auslagen eines Beteiligten vor:

§ 467 Abs. 1 StPO: Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse bei Freispruch, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder Einstellung;
§ 467a Abs. 1 StPO: Erstattungspflicht der notwendigen Auslagen seitens der Staatskasse bei Rücknahme der Anklage oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls und anschließender Einstellung durch die Staatsanwaltschaft;
§ 469 Abs. 1 StPO: Erstattungspflicht des Anzeigenden, wenn er das Strafverfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst hat;
§ 470 S. 1 StPO: Erstattungspflicht des Antragstellers, wenn das Verfahren wegen Rücknahme des Strafantrags eingestellt wird;
§ 471 Abs. 2 StPO: Erstattungspflicht des Privatklägers, wenn die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder dieser freigesprochen wird; möglich auch im Falle der Einstellung;
§ 473 StPO: Erstattungspflicht der Staatskasse, des Privat- oder Nebenklägers bei einem von diesen eingelegten erfolglosen Rechtsmittel; Erstattungspflicht der Staatskasse bei erfolgreichem Rechtsmittel des Beschuldigten.
[57] Siehe hierzu Otto, JurBüro 1994, 397.
[58] Kritisch hierzu Brauer, Notwendige Auslagen des Beschuldigten bei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, JurBüro 1996, 229.

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