Rz. 74

Wird bereits die Wiederaufnahme nach § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig oder nach § 370 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen oder wird der Wiederaufnahmeantrag zurückgenommen, so ist eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO zu treffen.[45] Der Wiederaufnahmeantrag steht insoweit einem Rechtsmittel gleich (§ 473 Abs. 6 Nr. 1 StPO). Wird der Wiederaufnahmeantrag dagegen wegen einer zwischenzeitlichen Urteilsberichtigung zurückgenommen, sind die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.[46]

 

Rz. 75

Die Anordnung der Wiederaufnahme nach § 370 Abs. 2 StPO bedarf dagegen keiner Kostenentscheidung. Über die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens wird in diesem Fall vielmehr in der abschließenden Entscheidung des wieder aufgenommenen Verfahrens befunden.[47]

 

Rz. 76

Für die Kostenentscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren gelten gemäß der Verweisung in § 473 Abs. 6 Nr. 1 StPO die Vorschriften des § 473 Abs. 1 bis 4 StPO entsprechend. War das wieder aufgenommene Verfahren erfolgreich, sind die Kosten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 3 StPO); bei Teilerfolg gilt § 473 Abs. 4 StPO.[48] Zu den Kosten des wieder aufgenommenen Verfahrens zählen nach § 464a Abs. 1 S. 3 StPO auch die Kosten für die Bestellung eines Verteidigers des Verurteilten im Wiederaufnahmeverfahren (§ 364a StPO) und im Vorbereitungsverfahren (§ 364b StPO).

 

Rz. 77

Die Kostenentscheidung nach § 473 StPO erfasst jedoch nur die im Wiederaufnahmeverfahren und im wieder aufgenommenen Verfahren entstandenen Verteidigerkosten. Über die Kosten des Ausgangsverfahrens ist nach den Vorschriften der §§ 465 ff. StPO zu entscheiden. Die in diesem Verfahren entstandenen Verteidigerkosten können darüber hinaus ggf. auch nach §§ 1, 7 Abs. 1 StrEG geltend gemacht werden.

 

Rz. 78

Soweit der Wiederaufnahmeantrag von einem Privatkläger gestellt worden ist, gilt § 471 StPO. Wird der Beschuldigte im wieder aufgenommenen Verfahren verurteilt, so hat er dem Privatkläger auch die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu erstatten (§ 471 Abs. 1 StPO). Bleibt sein Wiederaufnahmeantrag erfolglos, trifft ihn die Kostenlast (§ 471 Abs. 2 StPO).

[45] Meyer-Goßner/Schmitt, § 473 Rn 37; Burhoff/Volpert, RVG, VV Vorb. 4.1.4 Rn 16.
[46] Perels, NStZ 1985, 538; Meyer-Goßner/Schmitt, § 473 Rn 37.
[47] Schmidt/Baldus, Rn 375; Burhoff/Volpert, RVG, VV Vorb. 4.1.4 Rn 16.
[48] Schmidt/Baldus, Rn 375.

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