1. Auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO ergangene belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen sind namentlich dann, wenn sie ein Handlungsverbot oder ein Handlungs- oder Unterlassungsgebot aussprechen, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen und dementsprechend mit der Anfechtungsklage angreifbar (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 7.11.2016 – AnwZ (Brfg) 47/15).
  2. Es liegt kein Verstoß eines Rechtsanwalts gegen berufsrechtliche Pflichten vor, wenn er Vollstreckungstitel wegen Nichtzahlung der Kostenrechnungen, die sich aus der konkreten Angelegenheit ergeben, zurückbehält.

AnwGH Celle, Urt. v. 8.11.2019 – AGH 38/16 (I 12)

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