Das zugrundeliegende Verfahren war mit Urt. v. 13.12.2013 rechtskräftig abschlägig entschieden worden und dem Bevollmächtigten am 13.1.2014 zugegangen.

Der im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt und Beschwerdeführer begehrte am 18.12.2017 (Eingang bei Gericht: 20.12.2017) die Festsetzung seiner Vergütung gem. §§ 3 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1, 48 Abs. 1, 55 Abs. 1 S. 1 RVG gegen die Staats- bzw. Landeskasse mit der Begründung, die Geltendmachung sei aufgrund der Regelung des § 52 Abs. 5 S. 1 RVG noch fristgemäß. Die Rechtsmittelfrist beginne immer erst mit Zustellung des Urteils bzw. der Urteilsgründe.

Nach Beteiligung und Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Vertreter der Staats- bzw. Landeskasse hat der Urkundsbeamte den Antrag auf Vergütungsfestsetzung abgelehnt. Die hiergegen erhobene Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts hat das SG aufgrund Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruches zurückgewiesen, die Entscheidung ist unter dem 28.4.2020 zugestellt worden.

Der Anwalt verfolgte sein Begehren auch im Rahmen einer unter dem 27.5.2020 verfristet eingegangenen Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1, 1 Abs. 3 RVG mit der Begründung weiter, es fehle zur Erhebung der Verjährungseinrede an der Zustimmung des vorgesetzten Präsidenten sowie einer seiner Ansicht nach notwendigen Ermessensausübung.

Nach Hinweis des Senats des LSG über die verfristet eingelegte Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung, da die Rechtsbehelfsbelehrung über die Beschwerdefrist fehlerhaft gewesen sei, was auch zutraf. Die falsche Frist sei dann vom Sekretariat notiert worden. Unabhängig davon gelte ohnehin aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG.

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