Beantragt nur einer von mehreren Streitgenossen, die als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, Prozesskostenhilfe, ist diese auf die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zu beschränken, die durch seine zusätzliche Vertretung anfällt.

BGH, Beschl. v. 5.2.2019 – II ZB 10/18

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