Der Kläger hatte vor dem LG Hannover gegen die Beklagten zu 1) und 2) Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass diese gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm jedweden materiellen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus der (angeblichen) Falschberatung durch die stellvertretende Bezirksvorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2) entstanden sei. Ferner hat er die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ersatz seiner ihm vorprozessual entstandenen Kosten i.H.v. 2.611,93 EUR in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1) und zu 2) sind von den im Rubrum genannten Rechtsanwälten vertreten worden. Das LG Hannover hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig abgewiesen. Zugleich hat es unter Nr. 2 der Urteilsformel ausgesprochen, dass es sich, soweit sich der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) richtet, für örtlich unzuständig erklärt und diesen an das LG Berlin verweist. Das LG Berlin hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.

Die Beklagte zu 1) hat die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr sowie die einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach einem Wert von 67.925,11 EUR nebst Pauschale für Post- und Telekommunikation und Umsatzsteuer beantragt. Die Rechtspflegerin hat die vom Kläger an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 3.989,47 EUR festgesetzt.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass der Beklagten nur ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, das heißt in Höhe der Hälfte zusteht. Nach Ansicht des Klägers ist eine Verfahrensabtrennung nicht erfolgt, wobei er sich für seine Ansicht auf den Beschluss des OLG Celle v. 3.3.2017 (2 W 50/17) bezieht, der im Kostenfestsetzungsverfahren betreffend die Beklagte zu 2) ergangen ist.

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