Klage und Widerklage betreffen den nämlichen Gegenstand, sodass die Streitwerte nicht gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zu addieren sind, sondern allein der höhere Wert maßgeblich ist, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

Die Ansprüche aus Klage und Widerklage können – was Voraussetzung der Nämlichkeit des Gegenstandes ist – nicht in der Art nebeneinander bestehen, dass das Gericht u.U. beiden Anträgen stattgeben kann (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.1964 – VIII ZR 47/63, juris Rn 6). Die Parteien streiten letztlich um das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Das Eigentum an den Fahrzeugpapieren folgt dabei entsprechend § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug (Palandt/Herrler, 78. Aufl., BGB, § 952 Rn 7), sodass über Fahrzeug und Papiere einheitlich zu entscheiden ist.

Demgemäß wird zu Recht angenommen, dass die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs und die Widerklage auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (KG, Beschl. v. 12.10.1960 – 15 W 1964/60, Rpfleger 1962, 120; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.12.1960 – 6 W 559/60, MDR 1961, 332; Dörndorfer, in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 4. Aufl., GKG § 45 Rn 10; Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, KostG, 49. Aufl., GKG § 45 Rn 17; Monschau, in: Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn 3014; a.A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.6.1958 – 3 W 120/58, JurBüro 1958, 513). Dem schließt sich das Beschwerdegericht an.

AGS 11/2019, S. 519

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