Begehrt ein Ehegatte von dem anderen dessen Mitwirkung an der Durchführung der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer, richtet sich der Wert eines Verfahrens, mit dem ein hierauf gerichteter Anspruch verfolgt wird, nach den Vorstellungen des antragstellenden Ehegattens, soweit sie durch getätigte Feststellungen verobjektivierbar sind.
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