Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31.7.2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (std. Rsp. des 6. Senats des Thüringer LSG, vgl. u.a. Beschl. v. 15.3.2011 – L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.

Hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Vergütung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, denen er sich anschließt. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung des Beschwerdeführers höher festzusetzen wäre, sind nicht ersichtlich.

Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV   127,50 EUR
Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV   38,25 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   200,00 EUR
Post-/Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Fahrtkosten, Tage-/Abwesenheitsgeld, Nrn. 7003, 7005 VV   24,26 EUR
Zwischensumme 410,01 EUR  
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV   77,90 EUR
Summe   487,91 EUR

Einer Kürzung der Vergütung auf diesen Betrag steht allerdings der Grundsatz der "reformatio in peius" entgegen. Die Beschwerde des Beschwerdegegners im erstinstanzlichen Verfahren war auf eine Festsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers auf 494,16 EUR beschränkt. Eine Herabsetzung der Vergütung unter diesen Betrag ist in diesem Fall weder im Erinnerungs- noch im Beschwerdeverfahren möglich. Legt die Staatskasse selbst keine Erinnerung ein, garantiert dies die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren (vgl. für die Beschwerde: Thüringer LSG, Beschl. v. 15.4.2015 – L 6 SF 331/15 B, juris). Legt die Staatskasse nur in eingeschränktem Umfang Erinnerung ein, garantiert dies, dass die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nicht unterhalb dieses Betrages festgesetzt wird (vgl. Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., 2015, § 56 Rn 7).

AGS 11/2018, S. 526 - 528

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