Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31.7.2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (std. Rsp. des 6. Senats des Thüringer LSG, vgl. u.a. Beschl. v. 15.3.2011 – L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Vergütung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, denen er sich anschließt. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung des Beschwerdeführers höher festzusetzen wäre, sind nicht ersichtlich.
Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV | 127,50 EUR | |
Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV | 38,25 EUR | |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV | 200,00 EUR | |
Post-/Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Fahrtkosten, Tage-/Abwesenheitsgeld, Nrn. 7003, 7005 VV | 24,26 EUR | |
Zwischensumme | 410,01 EUR | |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV | 77,90 EUR | |
Summe | 487,91 EUR |
Einer Kürzung der Vergütung auf diesen Betrag steht allerdings der Grundsatz der "reformatio in peius" entgegen. Die Beschwerde des Beschwerdegegners im erstinstanzlichen Verfahren war auf eine Festsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers auf 494,16 EUR beschränkt. Eine Herabsetzung der Vergütung unter diesen Betrag ist in diesem Fall weder im Erinnerungs- noch im Beschwerdeverfahren möglich. Legt die Staatskasse selbst keine Erinnerung ein, garantiert dies die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren (vgl. für die Beschwerde: Thüringer LSG, Beschl. v. 15.4.2015 – L 6 SF 331/15 B, juris). Legt die Staatskasse nur in eingeschränktem Umfang Erinnerung ein, garantiert dies, dass die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nicht unterhalb dieses Betrages festgesetzt wird (vgl. Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., 2015, § 56 Rn 7).
AGS 11/2018, S. 526 - 528
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