Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2017, 1394 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Hauptantrag sei entgegen der Auffassung des LG zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die vom Haupt- und dritten Hilfsantrag umfassten Ansprüche des Klägers auf Ersatz sämtlicher Schäden, die ihm aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos "Grundstücksrechtsschutz" bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages entstanden seien, seien insoweit verjährt, als sie nicht bereits in dem mit der Klageschrift gestellten Antrag enthalten gewesen seien; mit diesem habe der Kläger begehrt, ihm im Wege der sogenannten "Quasideckung" Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen zu gewähren. Nur hinsichtlich dieser Ansprüche, die jedenfalls auch in dem – insoweit weiter gefassten – Hauptantrag enthalten seien, sei keine Verjährung eingetreten.

Soweit die haupt- und hilfsweise weiter geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien, fehle es an der Passivlegitimation der Beklagten. Der Kläger hätte stattdessen gem. § 126 Abs. 2 S. 1 VVG das von der Beklagten beauftragte Schadenabwicklungsunternehmen in Anspruch nehmen müssen. Die Norm sei auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch entsprechend anwendbar, der im Wege der sogenannten "Quasideckung" darauf gerichtet sei, den Kläger so zu stellen, als wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre und er eine Grundstücksrechtsschutzversicherung abgeschlossen hätte.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im tenorierten Umfang stand.

1. Der erstmals im Revisionsrechtszug gestellte Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, das Schadenabwicklungsunternehmen anzuweisen, dem Kläger tarifgemäßen Deckungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen zu gewähren, ist – worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist – unzulässig.

a) Im Allgemeinen ist es nicht gestattet, im Revisionsrechtszug die Klage zu ändern (§ 559 Abs. 1 ZPO). Denn die unbeschränkte Zulassung der Klageänderung im Revisionsrechtszug würde mit der Besonderheit des Revisionsverfahrens nicht vereinbar sein, nach der nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (Senatsurt. v. 23.10.1974 – IV ZR 7/73, WM 1974, 1185 unter 3 [juris Rn 35]; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.6.1998 – IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969 unter B II 1 [juris Rn 19]; v. 4.5.1961 – III ZR 222/59, NJW 1961, 1467 f. [juris Rn 25 ff.]; v. 7.11.1957 – II ZR 280/55, BGHZ 26, 31, 37 [juris Rn 12]; jeweils m.w.N.). Unzulässig ist daher eine Änderung oder Erweiterung der Klage, etwa auch in Form der Erweiterung um einen neuen Hilfsantrag (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1998 – XII ZR 278/96, FamRZ 1998, 902 [juris Rn 39 ff.]; v. 18.9.1958 – II ZR 332/56, BGHZ 28, 131, 136 f. [juris Rn 20]; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 559 Rn 3; MüKo-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 559 Rn 19).

b) In Ausnahme von dieser Regel erachtet der BGH jedoch die Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags als zulässig, soweit sich dies auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurt. v. 11.9.2013 – IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 Rn 7; v. 23.10.1974 a.a.O. m.w.N.; BGH, Urt. v. 30.10.2013 – XII ZR 113/12, BGHZ 198, 337 Rn 33; v. 18.6.1998 – IX ZR 311/95, a.a.O.; v. 28.9.1989 – IX ZR 180/88, NJW-RR 1990, 122 unter 1 [juris Rn 11]; v. 4.6.1962 – III ZR 207/60, NJW 1962, 1441 unter I 1 [juris Rn 10]; v. 7.11.1957 – II ZR 280/55, a.a.O.; Musielak/Voit/Ball, a.a.O. Rn 4 f.; MüKo-ZPO/Krüger a.a.O. Rn 20; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 559 Rn 10). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der Antrag der Revision zielt nicht auf eine Klarstellung, Berichtigung oder Modifikation der Anträge ab, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Während diese darauf gerichtet waren, dem Kläger als Schadensersatz aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos "Grundstücksrechtsschutz" bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages tarifgemäßen Deckungsschutz im Wege der sogenannten "Quasideckung" für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen zu gewähren, geht der Antrag der Revision nunmehr dahin, festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, das Schadenabwicklungsunternehmen anzuweisen, dem Kläger für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen bedingungs- und tarifgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, dabei zugrundezulegen, "Grundstücksrechtsschutz" sei bereits im Jahr 2005 wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden, und dem Kläger insbesondere nicht entgegenzuhalten, das Grundstücksrisiko sei nicht abgesichert und für den Schaden am Grundstück und Haus wegen Vorvertraglichkeit und Verjährung kein Dec...

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