Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren.

Mit Verfügung war die Antragstellerin aufgefordert worden, ergänzend verschiedene Unterlagen zu ihrem Verfahrenskostenhilfeantrag nachzureichen.

Das FamG hat den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist glaubhaft gemacht worden sein.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie habe "in vielfachen Schriftsätzen zu unterschiedlichen Verfahren aktuelle Einkommensbelege dem Gericht vorgelegt", auf die vollinhaltlich Bezug genommen werde. Beigefügt waren Unterlagen aus anderen Verfahren.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Eine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die angeforderten Kontoauszüge seien nach wie vor nicht vorgelegt.

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