1. Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 2 FamGKG hat das Gericht den Wert für gerichtlich zu erhebende Gebühren festzusetzen, also soweit Gerichtsgebühren anfallen und wertabhängig sind.
  2. Der Vergleichswert für die Gebühr der Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. bestimmt sich nach dem Wert der verglichenen nicht anhängigen Gegenstände und ist gleichfalls nach den Wertvorschriften des FamGKG (§§ 33 bis 52 FamGKG) zu ermitteln (vgl. Schneider NZFam 2017, 299).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.9.2018 – 13 WF 161/18

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