Der Verfahrenswert richtet sich mit Ausnahme der Fälle des § 39 Abs. 3 und 4 FamGKG ausschließlich nach dem Wert der anhängigen Ansprüche. Dies waren hier aber nur die geltend gemachten 48.879,00 EUR. Auch wenn sich ein Beteiligter eines höheren Anspruchs berühmt, ist dies für den Verfahrenswert solange irrelevant, als kein entsprechender Antrag gestellt worden ist.

Vom Verfahrenswert zu unterscheiden ist der Wert des Vergleichs. Wie das OLG zur Recht ausführt, richtet sich der Wert eines Vergleichs für die Gerichtsgebühren – im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren –, nicht nach der Gesamtsumme aller Gegenstände, die verglichen worden sind, sondern nur nach dem Wert der verglichenen Gegenstände, die nicht anhängig waren. Daher dürfen weder im Verfahren selbst anhängige Gegenstände bewertet werden noch anderweitig anhängige Gegenstände, weil aus diesen Werten bereits die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben wird und das FamGKG keine Doppelbewertung kennt. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, der Wert des Vergleichs sei auf 140.000,00 EUR festzusetzen, hat er verkannt, dass der (gerichtliche) Wert des Vergleichs sich eben nur nach den nicht anhängigen Gegenständen richtet. Leider wird dies von den Gerichten häufig aber nicht berücksichtigt.[1] Eine solche fehlerhafte Wertfestsetzung würde dann, wenn sie dem Kostenbeamten nicht auffällt, dazu führen, dass die Vergleichsgebühr auch aus dem Wert der anhängigen Gegenstände erhoben wird, für die bereits die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben worden ist. Das darf aber nicht sein.

Hinsichtlich der Auseinandersetzung des Vermögens ist das OLG der einhelligen Rspr. gefolgt, dass bei hälftigem Miteigentum der hälftige Verkehrswert anzusetzen ist.[2]

Das OLG Brandenburg weist auch zutreffend darauf hin, dass das FamGKG dem Wortlaut nach keine Wertvorschriften für den Wert eines Vergleichs enthält, sondern nur Vorschriften für den Wert des Verfahrens. Insoweit entspricht es aber einhelliger Praxis, dass die Wertvorschriften für den Verfahrenswert auf den Wert eines Vergleichs entsprechend anzuwenden sind.

Norbert Schneider

AGS 11/2018, S. 508 - 509

[1] S. N. Schneider, NZFam 2017, 299.
[2] OLG Frankfurt NZFam 2017, 18; NJW-RR 2018, 838 = NZFam 2018, 470.

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