Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kostenfestsetzung des LG ist nach den in std. Rspr. angelegten Maßstäben des Senates nicht zu beanstanden.

Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und auch am Ort des Prozessgerichts nicht wohnt, sind nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist. Das lässt das Recht einer Partei auf freie Anwaltswahl unberührt. Selbstverständlich steht es jeder Partei frei, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen. Das beantwortet aber nicht die Frage, ob die im Mandatsverhältnis dadurch entstandenen Kosten dann auch von dem Prozessgegner als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten sind. Grundsätzlich ist danach die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei oder in der Nähe ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden und notwendigen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ZPO anzusehen (BGH FamRZ 2003, 441 [= AGS 2003, 97]; BGH NJW-RR 2004, 1216; Senat v. 22.8.2016 – 14 W 427/16). Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beauftragung der Bevollmächtigten sowie die Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

Der Kläger hat für den Senat nicht nachvollziehbar dargestellt, dass bei der maßgeblichen ex-ante-Betrachtung nur sein Bevollmächtigter über die notwendigen Erfahrungen und Spezialkenntnisse zum prozessrelevanten Sachverhalt verfügte (hierzu etwa Senat v. 30.9.2016 – 14 W 530/16). Über eine bloße Behauptung geht der Sachvortrag nicht hinaus. Im Gegenteil ergibt sich schon aus der Klageschrift, dass selbst dem Kläger die 25-kg-Grenze und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen bewusst waren. Weshalb er einen örtlichen Rechtsanwalt nicht darauf hätte hinweisen können, ist nicht zu ersehen. Die Darstellungen sind in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht nicht von besonderen Erfahrungen oder Spezialkenntnissen geprägt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat letztlich auch nur über einen Verband einen Sachverständigen ermittelt und dem Gericht vorgeschlagen. Ein Vorgehen wie jeder andere Bevollmächtigte oder das Gericht es nicht anders an den Tag gelegt hätten. Dass der Bevollmächtigte in den Terminen zur Beweisaufnahme Fragen stellte, die von besonderer Erfahrung und von Spezialkenntnisse geprägt waren, ist für den Senat ebenfalls nicht zu sehen. Es wurden auf der Hand liegende Fragen zu tatsächlichen Abläufen aufgeklärt. Die Streitfragen waren ohne besondere Anstrengung zu fokussieren. Auch fehlt es an besonderen Darlegungen von Rechtsgrundlagen oder – insbesondere unveröffentlichten – Entscheidungen zu einer Spezialmaterie, ungeachtet der Frage, ob dies spezielle Erfahrungen und Kenntnisse begründet, die ein anderer Bevollmächtigter sich nicht hätte erarbeiten können.

Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, sich erfolglos um eine entsprechende Vertretung im Gerichtsbezirk bemüht zu haben. Die Rechtsfindung ist letztlich grundsätzlich Aufgabe des Gerichtes. Dass weder das Gericht noch ein ortsansässiger Rechtsanwalt in der Lage gewesen wäre, die einschlägigen Rechtsgrundlagen aufzuarbeiten, ist nicht zu ersehen. Aus den Akten ergibt sich nichts anderes. Es entspricht dem gerichtlichen Alltag in zivilrechtlichen Turnussenaten, dass sich Gericht und Bevollmächtigte immer wieder in neue Rechtsgebiete und Rechtsfragen einarbeiten müssen. Es bleibt vor diesem Hintergrund unerheblich, dass der Bevollmächtigte des Klägers seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht hat, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Wurde – wie hier – also ein Rechtsanwalt am dritten Ort beauftragt, sind allein die fiktiven Reisekosten zu berücksichtigen, die bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes am Ort des Prozessgerichtes entstanden wären. Dies ist vorliegend geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Beschwerdewert wurde im Umfang der Differenz zwischen der begehrten und erfolgten Kostenfestsetzung vorgenommen.

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