Im Ergebnis ist die Gebühr Nr. 4141 VV nicht entstanden. Im Aktenverlauf lässt sich keine Förderung auf das Verfahren gerichtete Tätigkeit von Rechtsanwältin W. entnehmen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte mit Verfügung v. 17.5.2017 ausdrücklich aufgrund einer in einem anderen Verfahren zu erwartenden Strafe. Die hier verfolgte Tat würde nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Das von Rechtsanwältin W. vorgetragene Einlassungsverhalten des Beschuldigten spielte daher für die Einstellung des Verfahrens keine Rolle, so dass die Gebühr Nr. 4141 VV mangels auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit nicht entstanden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses des AG wird Bezug genommen. Für die Entstehung der Gebühr sind höhere Anforderungen als Haftbeschwerde, Akteneinsicht und eine anschließende Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich.

entnommen von www.burhoff.de

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge