Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies
die Scheidung als solche, | |
das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), | |
Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie | |
die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung). |
Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.8.2016 – I-10 W 106/16
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