Die nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat den Gegenstandswert für den Rechtsstreit zutreffend festgesetzt.

1. Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die von den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde ist als solche im eigenen Namen anzusehen. Aus der Beschwerdeschrift geht zwar nicht ausdrücklich hervor, ob die Beschwerde im Namen der Prozessbevollmächtigten oder für die Partei eingelegt wurde. Eine auf Heraufsetzung des Werts gerichtete Beschwerde ist jedoch bei fehlenden entgegenstehenden Anhaltspunkten als solche im eigenen Namen anzusehen (vgl. nur Kießling, in: Mayer/Kroiß, 6. Aufl. 2013, § 32 RVG Rn 91), da im Zweifel davon auszugehen ist, dass das prozessual "Vernünftige" angestrebt, also derjenige Rechtsbehelf gewählt wird, der der Interessenlage nach objektiven Maßstäben entspricht (vgl. allgemein BGH, Beschl. v. 22.5.1995 – II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183). Der Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht, da die begehrte Heraufsetzung die anwaltliche Vergütung um mehr als 200,00 EUR erhöhen würde.

2. Die Beschwerde bleibt in der Sache allerdings erfolglos. Nach Addition der für die Klageanträge zu 1), 2), 4) und 5) anzusetzenden Werte (§ 39 Abs. 1 GKG) ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren kein über die vorgenommene Festsetzung hinausgehender Gegenstandswert.

Die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten beanstanden lediglich, bei der Wertfestsetzung für den als Klageantrag zu 4) geltend gemachten Feststellungsantrag seien sämtliche Schadensfolgen der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung und nicht lediglich die ab Klageeinreichung entstehenden Schäden zu berücksichtigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für die nicht übergegangenen Schäden begehrt, die "aus dem Schadensereignis vom 30.5.2003 zukünftig noch" entstehen. Die vom LG vorgenommene Auslegung, wonach das Feststellungsbegehren sämtliche ab Klageeinreichung entstehenden Schäden umfasst (vgl. BGH NJW 2000, 3287, 3289), ist nicht zu beanstanden. Es entspricht auch der Begründung des Feststellungsbegehrens in der Klageschrift, in der darauf abgestellt wird, es sei noch nicht absehbar, in welcher Höhe dem Kläger "auch in Zukunft Ansprüche (…) entstehen werden." Auf im Wortlaut des Feststellungsantrages nicht angesprochene unbezifferte Schäden, die bis zur Klageeinreichung entstanden sind, stellt also auch die Begründung des Feststellungsbegehrens nicht ab.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der im Verlauf des Rechtsstreits vorgenommenen Darstellung des dem Kläger mutmaßlich entstandenen Gesamtschadens. Denn der Klageantrag blieb unverändert und wurde nicht angepasst. Der Kläger hat auch darauf verwiesen, dass die genannten Beträge nur zur Begründung seiner Auffassung, der Vergleichsvorschlag des LG bewerte seine Ansprüche nicht sachgerecht, angeführt worden seien; eine klageweise Geltendmachung sei nicht erfolgt. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass vorgerichtliche Ansprüche nicht Gegenstand des Rechtsstreits sein sollten, wie es sein Klageantrag auch verdeutlicht.

Hiervon ausgehend hat das LG das Feststellungsbegehren unter Berücksichtigung des bei einer positiven Feststellungsklage regelmäßig vorzunehmenden Abschlags von 20 % (vgl. nur BeckOK-ZPO/Wendtland, Ed. 20, § 3 Rn 19 m.w.N.) sachgerecht bewertet; Beanstandungen hinsichtlich der Berechnung werden von den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht erhoben.

Mitgeteilt von RiOLG Dr. Alexander Walter, Koblenz

AGS 11/2016, S. 521

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