Der Beschwerdeführer war für den Verurteilten als Pflichtverteidiger im Beschwerdeverfahren vor dem LG tätig. Das AG hatte zunächst durch Beschl. v. 11.1.2016 die dem Verurteilten jeweils gewährte Strafaussetzung zur Bewährung in den dortigen Bewährungsverfahren 13 BRs 13/11, 13 BRs 12/11 und 3 BRs 120/11 widerrufen. Hiergegen haben sich die sofortigen Beschwerden, die der Verurteilte durch den Beschwerdeführer eingelegt hat, gerichtet. Das LG hat den Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger bestellt, in seinem Beschl. v. 22.2.2016 (4 Qs 53/16, 4 Qs 54/16, 4 Qs 55/16) die entsprechenden Beschwerdeverfahren miteinander verbunden und die sofortigen Beschwerden insgesamt als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat durch Schriftsatz vom 25.2.2016 die Auszahlung von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.128,72 EUR beantragt, wobei er für die drei miteinander verbundenen Beschwerdeverfahren jeweils Gebühren nach Nr. 4200 Nr. 3 VV und entsprechende Auslagenpauschalen geltend gemacht hat. Das AG hat lediglich 386,15 EUR festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass die drei verbundenen Verfahren gebührenrechtlich als eine Angelegenheit anzusehen seien. Die hiergegen gerichtete Erinnerung wurde durch den Richter des AG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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