1. Für das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht möglich, da diese nicht gesetzlich vorgesehen ist.
  2. Im Übrigen würde ein vernünftig denkender bemittelter Erinnerungsführer einen Rechtsanwalt auch deshalb nicht beauftragen, da er dessen Kosten selbst bei einem Erfolg der Erinnerung tragen müsste.
  3. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz spricht bei einer Erinnerung gegen die Bewilligung von PKH. Ein Vergleich mit einem schwerbehindertenrechtlichen Klageverfahren, in dem die Ablehnung der Bewilligung von PKH mit der Begründung des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ausgeschlossen ist, ist nicht zulässig.

Bayerisches LSG, Beschl. v. 9.8.2016 – L 15 SF 160/16 E

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