Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Die von der Staatskasse gem. § 55 RVG zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind unzutreffend auf lediglich 511,70 EUR festgesetzt worden. Der Erinnerungsführer hat Anspruch auf Festsetzung weiterer 119,00 EUR, da in Bezug auf die Verfahrensgebühr die geltend gemachte Mittelgebühr in Höhe von 300,00 EUR festzusetzen war. Die Kürzung erfolgte rechtsfehlerhaft.

Die Mittelgebühr war unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG maßgebenden Kriterien entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht zu kürzen. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall.

Synergieeffekte sind nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die Gebühr im "führenden" Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte. Für den Fall, dass er weitere gleichgelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen ist (so auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 2.12.2011 – L 15 SF 28/11 B E). Dies könnte nach Ansicht der Kammer gegebenenfalls anders zu beurteilen sein, wenn in ähnlich gelagerten Sachverhalten nahezu zeitgleich Klage mit nahezu identischen Klagebegründungen und im Weiteren nahezu identischen Schriftsätzen erhoben wird. So liegt der Fall hier jedoch jedenfalls nicht. Die wesentliche Arbeit hatte der Erinnerungsführer im Hinblick auf die rechtliche Schwierigkeit und den Umfang der Angelegenheit im "führenden" Verfahren zu leisten. In den beiden weiteren Klageverfahren erfolgte dann identischer Vortrag. Zu Recht erfolgte dann unter Hinweis auf Synergieeffekte eine Kürzung der Gebühren in den beiden anderen ähnlich gelagerten Fällen, was der Erinnerungsführer dort im Ergebnis auch akzeptiert hat.

Bei der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV ist hingegen die Mittelgebühr aus den im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss genannten Gründen auf 210,00 EUR zu kürzen.

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