Die Angeklagte war erstinstanzlich vom AG zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgenommen.

Hiernach beantragte der beigeordnete Pflichtverteidiger die Festsetzung seiner Vergütung für das Berufungsverfahren, und zwar in Höhe einer Verfahrensgebühr nach Nrn. 4124, 4125 VV.

Das AG hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die dagegen erhobene Beschwerde. Auch die zugelassene weitere Beschwerde blieb erfolglos.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge