Die Klage ist begründet.

Nach unwidersprochenem Sachvortrag hat die Klägerin gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche i.H.v. 83,54 EUR unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches aus dem Verkehrsunfall v. 7.2.2014.

Die Klägerin hat bei dem Unfall keinen Sachschaden erlitten, stellte aber berechtigte Schmerzensgeldforderungen. Die Rechtsanwaltsgebühren, die für die entsprechende Beauftragung ihrer anwaltlichen Vertreter angefallen sind, kann sie von der Beklagten ersetzt verlangen, weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

Der Einwand, die Anwaltsbeauftragung für die Regulierung des Sachschadens durch den Fahrzeughalter und die Beauftragung durch die Klägerin hinsichtlich der erlittenen Verletzungen stellten eine einheitlich abzurechnende Angelegenheit dar, geht fehl. Die Beauftragung der Klägervertreter erfolgte zwar aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts, allerdings durch zwei verschiedene Auftraggeber wegen unterschiedlicher Schäden. Die beiden Mandate betrafen nicht dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 7 RVG.

AGS 11/2015, S. 542

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