1. Für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gem. § 888 ZPO bedarf es aufgrund der Festgebühr nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. keiner Wertfestsetzung. Eine Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit setzt einen entsprechenden Antrag voraus.
  2. Trotz der nicht selten begrenzten Wirkung des Zwangsverfahrens entspricht dieser Wert dem ungeteilten Erfüllungsinteresse des Gläubigers an der titulierten Verpflichtung, deren Erfüllung erwirkt werden soll.

OLG Naumburg, Beschl. v. 21.7.2014 – 10 W 34/14

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