- Für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gem. § 888 ZPO bedarf es aufgrund der Festgebühr nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. keiner Wertfestsetzung. Eine Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit setzt einen entsprechenden Antrag voraus.
- Trotz der nicht selten begrenzten Wirkung des Zwangsverfahrens entspricht dieser Wert dem ungeteilten Erfüllungsinteresse des Gläubigers an der titulierten Verpflichtung, deren Erfüllung erwirkt werden soll.
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