Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht die geltend gemachte Forderung – eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV – auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrags nach §§ 611, 612 BGB in vollem Umfange zu.

1. Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Dieser Vertrag war gerichtet auf die Beratung und Errichtung einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung der Beklagten. Es kann keine Rede davon sein, dass die Beklagten die Klägerin allein mit einer Erstberatung beauftragt hätten.

(a) Zu Recht ist das LG im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entsteht, wenn der Mandant den Anwalt nicht nur mit der Beratung, sondern auch mit der Erstellung eines Entwurfs für ein gemeinschaftliches Testament beauftragt; wegen der zutreffenden Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das LG hat indes verkannt, dass sich der entsprechende Auftrag für die Tätigkeit der Klägerin bereits aus der von den Parteien überreichten vorgerichtlichen Korrespondenz ergibt, welche die tatsächlichen Geschehnisse transparent macht.

Die Beklagten hatten sich ausweislich des von ihnen selbst erstellten Entwurfs an die Klägerin gewandt, nachdem sie sich entschlossen (wörtlich: "entschieden") hatten, eine gemeinsame letztwillige Verfügung zu errichten. Die Formulierungen in dem Entwurf der Beklagten sind eindeutig. Entsprechend diesem Anliegen erfolgte die anwaltliche Beratung zunächst am 22.12.2010; im Anschluss daran stellte die Klägerin den Beklagten den von Rechtsanwalt H. überarbeiteten Entwurf eines gemeinsamen Testaments zur Verfügung. Dieser Entwurf wurde in einem weiteren umfangreichen Gespräch am 3.3.2011 erörtert und dabei abgesprochene Änderungen wurden in den weiteren Entwurf eines neuen gemeinschaftlichen Testaments eingearbeitet und den Beklagten wiederum zur Verfügung gestellt. In dem danach von den Beklagten an die Klägerin gerichteten Schreiben wird nicht etwa der Mandatsgegenstand in Zweifel gezogen, sondern lediglich eine Reduzierung der Kostennote gewünscht mit dem Argument, beim Erstgespräch hätten sie deutlich gemacht, keine Abrechnung nach dem Wert ihres Vermögens zu wünschen, sondern entsprechend der vorangegangenen Tätigkeit der Klägerin im Jahr zuvor nach aufgewandter Zeit. Daraufhin erwiderte die Klägerin, dass Herr Rechtsanwalt H. bei der ersten Besprechung bereits darauf hingewiesen habe, dass die anwaltliche Tätigkeit nach dem RVG abgerechnet werde, er jedoch ein Entgegenkommen bezogen auf den Gegenstandswert und Begrenzung der Gebühren zugesagt habe. Dies haben die Beklagten in ihrem Antwortschreiben ausdrücklich zugestanden. Auch in ihrem Schreiben an die Anwaltskammer mit dem Ziel eines Schlichtungsverfahrens räumten die Beklagten nochmals ein, dass Rechtsanwalt H. auf die Abrechnung nach dem RVG hingewiesen und nur ein Entgegenkommen zugesagt habe. Darauf habe der Beklagte zu 2) seine Erwartung offengelegt, dass nicht nach dem Wert des Vermögens der Beklagten abgerechnet werde. Angesichts dieser Korrespondenz steht fest: Die Beklagten haben zum einen seinerzeit in keiner Weise die Beauftragung der Klägerin mit der Erstellung eines gemeinsamen Testaments bestritten; zum anderen hat die Klägerin die von ihr zugesagten Abrechnungsmodalitäten eingehalten; sie hat, wie angekündigt, zwar nach dem RVG abgerechnet, ist jedoch den Beklagten hinsichtlich des Gegenstandswerts entgegengekommen, indem ein geringerer Gegenstandswert als tatsächlich angegeben der Abrechnung zugrunde gelegt worden ist; darüber hinaus hat die Klägerin darauf verzichtet, mögliche Erhöhungsmerkmale für die Bildung der Rahmengebühr auf der Grundlage von § 14 RVG zu berücksichtigen.

Das spätere Bestreiten einer Beauftragung der Klägerin mit der Erstellung eines Entwurfs für ein gemeinsames Testament der Beklagten ist außergerichtlich ebenso unsubstantiiert geblieben wie im gerichtlichen Verfahren. Im Gegenteil: Die Beklagten erklärten in der Berufungserwiderung selbst, sie hätten die Klägerin mit der Errichtung eines gemeinsamen Testaments beauftragt. Dieser Auftrag habe jedoch unter der Voraussetzung bestanden, dass eine Abrechnung auf Stundenhonorarbasis erfolge. Dass dies gerade nicht Voraussetzung der beauftragten Testamentserstellung war, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass einerseits die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Abrechnung nicht auf Stundenhonorarbasis, sondern auf der Basis des RVG erfolgen werde, und andererseits die Beklagten nach dieser Klarstellung die entsprechende anwaltliche Tätigkeit entgegengenommen haben. Die von den Beklagten erstmals im Rahmen ihres Vergleichswiderrufs vorgetragene Behauptung, schon bei der Erstberatung hätten sie ausdrücklich einer Abrechnung nach dem RVG widersprochen, ist mit dem Inhalt ihrer eigenen vorgerichtlichen Schreiben nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagten müssen sich an dem von ihnen vorgerichtlich ausdrücklich zugestandenen Vortrag festhalten lasse...

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