Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur beantragten Beiordnung des vom Beteiligten ausgewählten und zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts.

Zum Anspruch der bedürftigen Partei auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsdurchsetzung gehört auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts in den Fällen, in denen eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist oder erforderlich erscheint, vgl. § 121 Abs. 1 u. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 und 2 FamFG (Zempel/Völker, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl. § 121 Rn 2). Für den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO) ist eine Anwaltsbeiordnung zwar nicht vorgeschrieben (vgl. § 10 Abs. 1 FamFG; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 867 Rn 2). Sie war hier aber zur sachgerechten Rechtsdurchsetzung erforderlich und ist, da der Anwalt auch tatsächlich im Verfahren tätig geworden ist, trotz zwischenzeitlicher Verfahrensbeendigung nachträglich vorzunehmen (Zempel/Völker, in: Prütting/Gehrlein § 121 Rn 6).

Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 2010, 288 [= AGS 2010, 243]). Ob eine Beiordnung erforderlich ist, hängt sowohl von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie als auch von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Rechtsuchenden ab (BGH a.a.O.; Senat v. 13.9.2013, 34 Wx 358/13 = NJW-RR 2014, 84 [= AGS 2013, 591]; OLG Hamm, Rpfleger 2012, 23; KG Rpfleger 2012, 552; Zempel/Völker, in: Prütting/Gehrlein, § 121 Rn 4 f. sowie Rn 17; Zöller/Geimer, § 121 Rn 7; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rn 11; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 121 Rn 8).

Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO), zumal auf mehreren Flurstücken, kommt bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe schon deshalb regelmäßig auch die Anwaltsbeiordnung in Betracht, weil es sich um keine einfache Rechtsmaterie handelt. Die Eintragung einer Zwangshypothek erfordert als Maßnahme der Zwangsvollstreckung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sind. Daneben stellt die Eintragung verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft dar, weshalb die besonderen Verfahrensgrundsätze der Grundbuchordnung einzuhalten sind (Zöller/Stöber, § 867 Rn 1 m.w.N.; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anh. zu § 44 Rn 69). Schon das Zusammenwirken der grundbuchrechtlichen und zivilprozessualen Vorschriften ist für einen juristischen Laien nicht ohne Weiteres, erst recht nicht in angemessener Zeit, zu durchdringen. Darüber hinaus ist für die Belastung mehrerer Flurstücke wegen des Verbots der Gesamthypothek (§ 867 Abs. 2 ZPO) eine Erklärung des Gläubigers über die Verteilung der Forderung auf die einzelnen Grundstücke erforderlich. Auch wenn die Rechtsantragsstelle dazu sachgerechte Hilfe und insbesondere Formulierungshilfe geben kann, kommt es in diesem Zusammenhang auch auf eine fachkundige und unabhängige Beratung an, weil die Konsequenzen der Verteilung im Hinblick auf die weitere Vollstreckung nicht ohne Weiteres überblickt werden können. Die Gefahr, wegen fehlerhafter Antragstellung einen Rangverlust zu erleiden und damit die Aussicht auf Realisierung der titulierten Forderung zu schmälern, liegt auf der Hand. Sie bestand auch hier ganz konkret. Der Grundbesitz des Schuldners ist zugunsten verschiedener Gläubiger mit vor- und nachrangigen Zwangshypotheken belastet; eine zeitliche Verzögerung bei der Antragstellung hätte mithin eine konkrete Gefährdung der Forderungsdurchsetzung besorgen lassen.

Auch nach den übrigen konkret zu beurteilenden Umständen kann eine – aus der Sicht eines juristischen Laien – einfache Sachlage nicht angenommen werden. So erschloss sich die Höhe der zu beantragenden Zwangshypothek(en) nicht ohne weitere Rechenoperation aus dem Titel selbst, denn der Beteiligte hatte nach Titulierung seiner verzinslichen Forderung mehrere Teilzahlungen erhalten. Die zutreffende Anrechnung auf Haupt- und Nebenforderungen erforderte juristische Kenntnisse; das Ergebnis der Berechnung wiederum musste zur Grundlage für die Antragstellung und die Verteilungserklärung gemacht werden. Dies bedingte ausweislich der Akten Nachfragen des Grundbuchamts und Abklärungsbedarf.

Dass der Beteiligte nach seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage gewesen wäre, die Materie zu durchdringen und unter Hinzuziehung lediglich der Rechtsantragsstelle seine Interessen sachgerecht zu vertreten, kann nicht angenommen werden. Schon die Führung des Forderungskontos hat der Beteiligte in dieser Situation seinem Anwalt überlassen. Dass er ohne anwaltliche Unterstützung zu einer hinreichenden Information der Rechtsantragsstelle in der Lage gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Daher ist nicht zweifelhaft, dass er zur effektiven Rechtsdurchsetzung auf die Sachkenntnisse eines Rechtsanwalts angewiesen war.

Ein bemittelter Beteiligter, der nicht über juristische Kenntnisse verfügt, hätte bei dieser Sachlage vernünftigerweise ebenfalls einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauf...

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