Leitsatz (amtlich)

Wird im Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch Verfahrenskostenhilfe bewilligt, kommt regelmäßig auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht. Es handelt sich um keine einfache Rechtsmaterie. Daran ändert die Möglichkeit nichts, den Antrag formlos, ggf. unter Zuhilfenahme der Rechtsantragstelle stellen zu können (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.5.2010 - 3 W 82/10).

 

Normenkette

GBO §§ 13, 71; FamFG §§ 72, 78; ZPO §§ 121, 127

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 07.02.2012; Aktenzeichen 242 PK ...)

 

Nachgehend

Thüringer OLG (Beschluss vom 23.07.2014; Aktenzeichen 3 W 328/14)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird zu Punkt 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Beteiligten zu 1 wird für das Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Rechtsanwalt ..., ..., ..., beigeordnet.

 

Gründe

I. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2011 beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über insgesamt 84.127,11 EUR in dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuch. Dem Schreiben war u.a. die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils des KG vom 10.1.2011 beigefügt. Danach war die eingetragene Eigentümerin zur Zahlung von 73.985,44 EUR nebst Zinsen seit dem 9.12.2008 an den Beteiligten zu 1 verurteilt worden.

Nach Beanstandung des Antrags mit Zwischenverfügung vom 7.12.2011 und Antragsänderung wurde am 9.1.2012 im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek über 71.228 EUR nebst Zinsen und Vollstreckungskosten i.H.v. 54 EUR eingetragen.

Der Beteiligte zu 1 hat mit weiterem Schreiben vom 16.11.2011 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Dem hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 7.2.2012 bis auf die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten entsprochen. Die Beiordnung sei nicht erforderlich, weil es sich um eine einfache Zwangsvollstreckungsmaßnahme handele, die formlos beantragt werden könne und im Übrigen bei Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung durch die Rechtsantragstelle formuliert werde. Hiergegen richtet sich das am 7.3.2012 eingegangene Rechtsmittel des Beteiligten zu 1, dem das Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.3.2012 nicht abgeholfen hat. Der Beteiligte zu 2 hat sich im Beschwerdeverfahren den Ausführungen des Grundbuchamts angeschlossen.

II.1. Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 56).

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht, § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO, und innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO erhoben worden. Der Wert des Hauptsacheverfahrens übersteigt den Betrag von 600 EUR, §§ 127 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Gegenstand des Verfahrens ist allein die zurückgewiesene Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen. Deshalb kommt es auf den Einwand des Beteiligten zu 2, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zu 1 seien nicht genügend nachgewiesen, nicht an.

Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Beteiligte zu 1 hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Die anwaltliche Vertretung ist im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek nicht vorgeschrieben, vgl. § 10 Abs. 1 FamFG (Demharter, a.a.O., § 1 Rz. 40; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 867 Rz. 2).

Die Sach- und Rechtslage ist auch so schwierig, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts hängt einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Antragstellers vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte (BVerfG NJW 2011, 2039). Dabei kommt es auf die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme an (BGH, FamRZ 2010, 288). Ob das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek in diesem Sinne mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Teilweise wird dies verneint, weil der Antrag, § 13 Abs. 2 GBO, formlos gestellt werden könne und im Übrigen bei Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung durch die Rechtsantragstelle formuliert werde. Soweit der Gläubiger rechtliche Beratung über die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten einer erfolgreichen Vollstreckung benötige, könne dies nicht durch Prozesskostenhilfe sondern nur mittels even...

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