Der bedürftigen Partei ist ein auswärtiger Anwalt auch dann mit der Maßgabe beizuordnen, dass dessen Reisekosten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts übernommen werden, wenn die Reisekosten der Partei zu einem Anwalt am Sitz des Prozessgerichts geringer gewesen wären als die Kosten eines Verkehrsanwalts.

OLG München, Beschl. v. 10.7.2015 – 8 W 1169/15

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