Zwischen den beteiligten Eheleuten war vor dem FamG ein Trennungsunterhaltsverfahren anhängig, das im Termin am 6.6.2014 durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Im Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung und für vier Monate darüber hinaus. Für die Zeit ab dem fünften Monat nach Rechtskraft der Scheidung verzichteten die Beteiligten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Der Verfahrenswert wurde vom FamG mit 10.608,00 EUR für das Verfahren sowie auf 2.400,00 EUR für den "Mehrvergleich" im Trennungsunterhaltsverfahren. Das FamG bewilligte das AG "für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 8.5.2014 Verfahrenskostenhilfe".

Der der Antragstellerin beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte beantragte, aus der Staatskasse zu erstattende Kosten in Höhe von 1.618,40,00 EUR festzusetzen. Darin enthalten waren u.a. eine Differenzverfahrensgebühr und eine Terminsgebühr jeweils aus der Summe von Verfahrens und Vergleichswert (10.608,00 EUR + 2.400,00 EUR = 13.008,00 EUR).

Die Rechtspflegerin setzte die Vergütung auf 1.576,75 EUR fest. Die hiergegen eingelegte Erinnerung – soweit die Differenz Verfahrens- und Terminsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer abgesetzt worden seien – wies das AG zurück, weil die (Differenz-) Verfahrens- und Terminsgebühr nicht von der Verfahrenskostenhilfebewilligung erfasst seien.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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