In der Sache ist die Entscheidung des OLG Celle zutreffend und sehr gut begründet.
Unzutreffend sind die Ausführungen dagegen zum Verfahrenswert.
Woher das OLG überhaupt eine Veranlassung nimmt, den Verfahrenswert festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Das OLG hat sich darüber auch offenbar gar keine Gedanken gemacht.
Nach § 55 Abs. 1 FamGKG hat das Gericht den Verfahrenswert festzusetzen, wenn Gerichtsgebühren erhoben werden, die sich nach dem Wert richten.
In einem Verfahren über eine Kostenbeschwerde werden aber Festgebühren erhoben und diese auch nur, wenn die Beschwerde keinen Erfolg hat, was hier nicht der Fall war. Fehlt es danach an Gerichtsgebühren, die nach dem Wert erhoben werden, darf das Gericht folglich auch keinen Wert festsetzen. Die dennoch hier getroffene Wertfestsetzung ist sinn- und gegenstandslos.
Zutreffend ist wohl, dass sich die Gebühren der Anwälte nach dem Gegenstandswert richten. Insoweit entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV,[1] die sich nach dem Gegenstandswert richtet. Eine Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren ist aber nach § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag zulässig, an dem es hier ersichtlich fehlt. Daher dürfte auch keine Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren vorgenommen werden.
Abgesehen davon hätte sich der Wert für die Anwaltsgebühren auch nicht nach § 40 FamGKG gerichtet, weil diese Vorschrift hier gar nicht anwendbar ist.
Für die Anwaltsgebühren sieht § 23 Abs. 2 RVG eine eigene – wenn auch weitgehend inhaltsgleiche – Regelung vor. Danach ist das Interesse maßgebend. Dieses Interesse lag für den Beschwerdeführer hier darin begründet, die eigene Anwaltsvergütung erstattet zu erhalten und nicht die hälftigen Gerichtskosten tragen müssen. Soweit dieses Interesse über 3.000,00 EUR lag, hätte auch nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG eine Deckelung auf den Hauptsachewert stattgefunden. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wäre also hier auf 3.000,00 EUR festzusetzen gewesen, wenn jemand dies beantragt hätte.
Norbert Schneider
AGS 11/2014, S. 533 - 536
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