1. Die Bestimmung des Gegenstandswertes für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung im Rahmen der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfall erfolgt nach der Höhe des Schadens, wie er dem Geschädigten zum Unfallzeitpunkt entstanden ist. Dabei ist bei Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes als Gegenstandswert ein Abzug eines zu realisierenden Restwertes nicht vorzunehmen.
  2. Die Kosten einer Schadensregulierung über eine Kasko-Versicherung nach Ablehnung einer Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung sind, einschließlich der dazu aufgewandten Rechtsanwaltsgebühren, eine adäquate, vom Schädiger zu ersetzende Schadensfolge nach einem Verkehrsunfall.

AG Ahlen, Urt. v. 7.5.2013 – 30 C 103/12

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