1. Muss der frühere Auftraggeber nach Kündigung des Mandats einen anderen Anwalt mit der Berichtigung eines Protokolls und eines dort geschlossenen Vergleichs beauftragen, so kann er von dem früheren Anwalt Schadensersatz der hierfür aufgewandten weiteren Anwaltskosten verlangen.
  2. Für einen Antrag auf Protokollberichtigung entsteht dem ausschließlich hiermit befassten Anwalt eine 0,8-Verfahrensgebühr als Einzeltätigkeit gem. Nr. 3403 VV.

LG Freiburg, Urt. v. 3.9.2013 – 9 S 21/13

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge