Dem Freigesprochenen waren zwei vorsätzliche gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, ein vollendeter und ein versuchter Versicherungsbetrug durch zwei fingierte Verkehrsunfälle und Abrechnung der dadurch entstandenen Schäden gegenüber seiner Versicherung zur Last gelegt worden.

Durch Urteil des AG wurde der Freigesprochene erstinstanzlich verurteilt. Seine Berufung blieb zunächst erfolglos. Nach Revision und Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung sprach das LG den Angeklagten frei.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das AG die dem Freigesprochenen zu erstattenden notwendigen Auslagen festgesetzt, dabei aber eine angemeldete Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Sachverständigentermin sowie die Kosten für ein Privatgutachten abgesetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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