1. Grundsätzlich gelten Vorbem. 3 Abs. 4 VV und § 15a RVG auch im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt.
  2. Die Geschäftsgebühr ist auf die beim im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt entstandene Verfahrensgebühr nur anzurechnen, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.
  3. Der anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr ist zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen. Denn § 58 Abs. 2 RVG geht als Spezialvorschrift für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts der zum allgemeinen Gebührenrecht gehörenden Vorschrift des § 15a RVG vor.
  4. Übersteigt die Hälfte der gezahlten Geschäftsgebühr die Differenz der Wahlanwaltsvergütung zu dem Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nicht, ist die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nicht zu kürzen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2011 – 6 W 55/10

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