1. Einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei können im Ausnahmefall fiktive Einkünfte zugerechnet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich handelt. Dabei ist eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung nicht nur bei vorsätzlicher Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit gegeben. Sie liegt auch dann vor, wenn die Partei es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich bestehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und ihr deshalb die Beseitigung ihrer Bedürftigkeit ohne weiteres möglich wäre. Davon wird regelmäßig nicht auszugehen sein, wenn die Partei Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht.
  2. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muss sich nicht nach § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (Senatsbeschl. v. 11.5.2005 – XII ZB 242/03, AGS 2005, 460).

BGH, Beschl. v. 30.9.2009 – XII ZB 135/07

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