Der Beklagte hat angegeben, von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz eine einfache Entfernung von 78 km zurückzulegen. Das AG hat für jeden einfachen Kilometer bis zu einer Entfernung von 40 km einen Kilometersatz von 0,30 EUR abgesetzt.

Gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben abzusetzen. Wie sich diese bestimmen definiert § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII nicht. Gem. § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 82 SGB XII ist bei notwendiger Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Betrag von 5,20 EUR pro einfachem Kilometer anzusetzen.

Ob dies auch entsprechend im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu handhaben ist, ist streitig (bejahend: OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 644; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799; OLG Stuttgart OLGR 2008, 36 mit der Einschränkung, dass dies gelte, solange die Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden können; Verneinend: OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1961; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 69; FamRZ 2008, 2288 = JurBüro 2009, 147; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 437; OLG Koblenz MDR 2002, 965; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 3. Aufl., Rn 88 unter Hinweis darauf, dass die VO nicht unmittelbar anwendbar ist; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., Rn 25 zu § 115 ZPO unter Hinweis auf die ADAC-Tabelle).

Zur Berechnung der Höhe der Fahrtkosten sind die Bestimmungen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien heranzuziehen. Nach Auffassung des Senates verweist § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO ausdrücklich nur auf § 82 Abs. 2 SGB XII, nicht dagegen auf die Verordnungsermächtigung in § 96 Abs. 1 SGB XII. Im Übrigen ist der geringere Ansatz der Fahrtkosten entsprechend der DVO auch sachlich nicht gerechtfertigt, nachdem die Festsetzung des Betrages der Höhe nach seit 1976 unverändert geblieben ist. Nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a ZPO sind dem Grunde nach die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte abzusetzen, sofern diese notwendig sind. Eine Verweisung auf die Berechnung der Höhe nach liegt nicht vor (ebenso Zöller/Philippi, a.a.O., Rn 25 zu § 115 ZPO). Diese kann geschätzt werden, wobei Grundlage der Schätzung neben der DVO auch die Berücksichtigung der Fahrtkosten entsprechend den unterhaltsrechtlichen Leitlinien sein kann. Ein Betrag von 5,20 EUR steht in keinem Verhältnis mehr zu den tatsächlichen Fahrtkosten; dies gilt auch dann, wenn daneben die Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung und der Finanzierung berücksichtigt werden. Vielmehr bieten die in den Leitlinien aufgeführten Beträge einen realistischen Ansatz zur Ermittlung der (berufsbedingten) Kosten, die nach den Vorgaben des Gesetzgebers abzusetzen sind. Gem. Nr. 10.2.2 der Thüringer Leitlinien, Stand 1.1.2008 und 1.1.2009 sind damit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer abzusetzen. Damit sind alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs entstandenen berufsbedingten Kosten abgegolten (ebenso: OLG Koblenz a.a.O.).

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