Nach Auffassung des AG hat die Verwaltungsbehörde/Bußgeldstelle auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Dies ergebe sich aus § 105 OWiG, § 467a StPO.

Ein Fall, der eine abweichende Kostenentscheidung entsprechend der Vorschriften §§ 467a, 467 Abs. 2 bis 5 StPO gerechtfertigt hätte, liege nicht vor. Insbesondere sei der Betroffenen keine schuldhafte Säumnis i.S.d. § 467 Abs. 2 StPO vorzuwerfen. Allein die Tatsache, dass sich die Betroffene vor Erlass des Bußgeldbescheides nicht geäußert habe, begründet diesen Fall nicht. Auch habe die Betroffene im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid keine Angaben zu Tatsachen gemacht, die die Bußgeldstelle nicht schon hätte vorher feststellen können. Es sei lediglich darauf hingewiesen geworden, dass der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit schon nicht erfüllt sei.

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