In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte das VG am 14.4.2020 ein Urteil mit Kostenentscheidung verkündet. Durch Beschl. v. 13.4.2020 hat das VG die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig erklärt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hieraufhin hat das OVG Greifswald das Urt. des VG v. 14.4.2020 einschließlich der dortigen Kostenentscheidung für wirkungslos erklärt und entschieden, dass die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe.

Der Beigeladene hatte gegen den Beschluss des VG vom 13.4.2020, durch den die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig erklärt wurde, Beschwerde eingelegt. Das OVG Greifswald hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

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