rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Orientierungshinweis(e)Ausbaubeiträge. Beitragsrecht. Kosten. Zuziehung eines Bevollmächtigten. Beschwerde. kommunalabgabenrechtliches Vorverfahren. Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz. Ausbaubeitrages. sonstige Beschwerde im Klageverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist die Beschwerde statthaft; die Beschwerde ist nicht durch § 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das kommunalabgabenrechtliche Vorverfahren kann getroffen werden, wenn die Entscheidung im anschließenden Klageverfahren gegen den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ergeht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nicht § 80 ThürVwVfg.

 

Normenkette

VwGO §§ 146, 158 Abs. 2, § 161 Abs. 1-2, § 162 Abs. 2 S. 2; ThürVwVfG § 80

 

Verfahrensgang

VG Weimar (Beschluss vom 21.01.2000; Aktenzeichen 3 K 1075/97)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Januar 2000 – 3 K 1075/97.We – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.553,97 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht durch § 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen und damit statthaft. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Bei dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat, handelt es sich jedoch nicht um eine Kostenentscheidung im Sinne des § 158 Abs. 2 VwGO, sondern um eine beschwerdefähige Entscheidung über den Umfang der Kostentragungspflicht.

Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 1, Abs. 2 VwGO). Mit diesem Ausspruch wird nur dem Grunde nach über die Kostenerstattungspflicht entschieden; über den Umfang der Erstattungspflicht besagt jedoch die Kostenentscheidung nichts. Die Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gehört nicht zur Grundentscheidung über die Kostenfolge gemäß § 161 Abs. 1 VwGO. Sie bestimmt weder – wie die Kostenentscheidung – den Kostenerstattungspflichtigen noch legt sie diesem Kosten auf, die von der Grundentscheidung nicht erfasst werden. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören auch die Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO). Bei der Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geht es somit nicht um eine Ausdehnung der Kostenerstattungspflicht, sondern lediglich um die Frage, ob die im Vorverfahren durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob und inwieweit Aufwendungen erstattungsfähig sind, ist eine im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheidende Frage (§ 162 Abs. 1 VwGO). Dass über die Notwendigkeit der im Vorverfahren durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern das Gericht entscheidet, hat seinen Grund darin, dass das Gericht diese Frage besser beurteilen kann. Die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann sowohl in das Urteil aufgenommen werden als auch durch besonderen Beschluss ergehen. An dem rechtlichen Charakter der Entscheidung ändert sich dadurch nichts. Sie wird nicht etwa Bestandteil der Kostenentscheidung, sondern bleibt ein das Kostenfestsetzungsverfahren betreffender Ausspruch des Gerichts. § 158 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO ist auf diesen Ausspruch nicht anwendbar; er kann, gleichviel in welcher Form er erlassen wurde, selbstständig mit der Beschwerde nach § 146 VwGO angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1967 – VII C 128.66 –, BVerwGE 27, 39 ≪40 f.≫; vgl. auch Urteil vom 18.02.1981 – 4 C 75.80 –, DÖV 1981, S. 343; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.1996 – 2 S 928/96 –, zitiert nach Juris; HessVGH, Beschluss vom 08.09.1995 – 14 TE 788/95 –, DVBl. 1996, S. 113; a. A. BayVGH, Beschluss vom 16.07.1992 – 3 C 92.284 –, NVwZ-RR 1993, S. 221).

Die Beschwerde hat allerdings keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu Recht für notwendig erklärt. Die Beklagte beanstandet, dass das Verwaltungsgericht eine solche Entscheidung nicht hätte treffen dürfen, weil in kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren die Anwendbarkeit des § 80 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG ausgeschlossen sei. Dieser Ansicht ist zuzugeben, dass gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG dieses Gesetz nicht für Verwaltungsverfahren gilt, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Des Weiteren erklärt § 15 Thü...

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