Thema der Tagung war ebenfalls eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde über die Kostengrundentscheidung eines Sozialgerichts.[8] Die Gebührenreferenten halten diese Entscheidung für sehr erfreulich, da die Spruchpraxis vieler Sozialgerichte dem entgegengestand.

Das Sozialgericht verweigerte in einer Kostenentscheidung die Kostenerstattung für die Kosten der Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 S. 1 SGG), da der Rechtsanwalt es vor Klageerhebung nicht an die ausstehende Entscheidung erinnert hatte. Diese Entscheidung hob das BVerfG auf: Eine allgemeine Pflicht, die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist zunächst auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch aufmerksam zu machen, die Klageerhebung anzukündigen und nachzufragen, ob sie bald entscheide, gebe es nicht.

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