Die Gebührenreferenten beschäftigten sich mit den etwaigen Auswirkungen des BGH-Urt. v. 10.5.2022[7] auf die Erstellung von Gebührengutachten nach § 14 Abs. 3 RVG.

In einem Massenverfahren hatte der BGH auch zu entscheiden, ob eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV von mehr als 1,3 gefordert werden kann. Insofern hält der BGH es im konkreten Fall für gerechtfertigt, dass die erhebliche Einarbeitungszeit in die technischen und rechtlichen Fragen einer Haftung der Beklagten auf die Vielzahl der von den Instanzbevollmächtigten des Klägers betreuten Verfahren mit vergleichbaren Fragestellungen umzulegen ist, sodass die Bearbeitung des konkreten Streitfalles keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten mehr aufweist.

Zitat

"Nach Ansicht der Gebührenreferenten müssen – anders als vom BGH vorgenommen – grundsätzlich Skaleneffekte bei der Prüfung des "Umfangs", nicht der "Schwierigkeit" der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden. Im Übrigen werden sie die Rechtsprechung zu Geschäftsgebühren in Massenverfahren weiter kritisch beobachten."

[7] BGH, Urt. v. 10.5.2022 – VI ZR 156/20, AGS 2022, 355 [Hansens] = zfs 2022, 524 m. Anm. Hansens.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge